Die Grundsicherung 2026 hat das Bürgergeld seit dem 1. Juli 2026 abgelöst. Regelsätze bleiben gleich. Deutlich verändert wurden dagegen Jobcenter-Pflichten, Sanktionen, Vermögensprüfung und Regeln für Wohnkosten.
Ausgangslage
Seit dem 1. Juli 2026 gelten die wesentlichen Änderungen der reformierten Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung heißt nun Grundsicherungsgeld. Es handelt sich jedoch nicht um ein vollständig neues Sozialleistungssystem. Rechtsgrundlage bleibt das SGB II. Verändert wurden vor allem die Regeln für Vermittlung, Mitwirkung, Sanktionen, Vermögen und Unterkunftskosten.
Für Leistungsberechtigte ist deshalb entscheidend, zwischen einer bloßen Umbenennung und materiellen Änderungen zu unterscheiden. Der Regelbedarf 2026 wurde durch die Reform zum Juli nicht erhöht oder abgesenkt. Gleichzeitig wird die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter verbindlicher. Wer Leistungen benötigt, erhält weiterhin Unterstützung. Wer erwerbsfähig ist, muss jedoch stärker und früher an der Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit mitwirken. Einen aktuellen Überblick bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur neuen Grundsicherung.
Grundsicherung 2026: Was seit dem 1. Juli tatsächlich neu ist
Die Reform verändert mehrere zentrale Elemente des bisherigen Bürgergeldes. Besonders sichtbar ist der neue Name. Aus der Geldleistung Bürgergeld wurde das Grundsicherungsgeld. Der größere Unterschied liegt aber bei den Pflichten. Vermittlung in Arbeit erhält mehr Gewicht. Vereinbarte Schritte können schneller verbindlich werden. Auch Sanktionen folgen neuen Regeln.
Weitere Änderungen betreffen den Zugang zum Leistungsbezug. Die bisherige Karenzzeit für Vermögen wurde abgeschafft. Bei den Unterkunftskosten bleibt zwar eine Karenzzeit bestehen. Sie schützt jedoch nicht mehr ohne Obergrenze vor einer Prüfung hoher Wohnkosten. Gleichzeitig enthält das Gesetz Übergangsbestimmungen für bereits laufende Fälle. Deshalb gelten nicht bei jedem bestehenden Leistungsbezug seit dem 1. Juli automatisch sämtliche neuen Vorschriften.
Was ersetzt das Bürgergeld 2026?
Das Bürgergeld wird durch das Grundsicherungsgeld innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Zuständig bleiben grundsätzlich die Jobcenter. Auch Anträge und bestehende digitale Angebote der Bundesagentur können weiter genutzt werden. Bereits erlassene Bescheide verlieren allein wegen der Namensänderung nicht ihre Wirkung.
Rechtlich bleibt das System im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch verankert. Die maßgeblichen Vorschriften können Sie im geltenden SGB II nachlesen. Behörden dürfen aufgrund einer Übergangsregelung sogar noch bis Ende 2026 den Begriff Bürgergeld verwenden. Unterschiedliche Begriffe auf Schreiben oder Formularen bedeuten deshalb nicht automatisch, dass ein Bescheid veraltet ist.
Regelsatz 2026: Die monatlichen Regelbedarfe bleiben unverändert
Eine häufige Frage betrifft die finanzielle Höhe der neuen Leistung. Die Reform zum Juli führte nicht zu neuen Regelsätzen. Die Regelbedarfe des Jahres 2026 entsprechen den Beträgen, die bereits 2024 und 2025 galten. Für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt der monatliche Regelbedarf weiterhin 563 Euro.
Der Regelbedarf ist allerdings nur ein Bestandteil des gesamten Leistungsanspruchs. Hinzukommen können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gesetzlich vorgesehene Mehrbedarfe. Deshalb lässt sich aus dem Regelsatz allein nicht ableiten, welcher Betrag tatsächlich vom Jobcenter gezahlt wird. Einkommen, Bedarfsgemeinschaft, Wohnsituation und weitere persönliche Faktoren beeinflussen die Berechnung.
Wie hoch ist die Grundsicherung 2026?
| Personengruppe | Regelbedarf 2026 pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro je Person |
| Volljährige unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt in den gesetzlich erfassten Fällen | 451 Euro |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Ein alleinstehender Leistungsberechtigter erhält damit nicht pauschal nur 563 Euro Gesamtleistung. Die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten kommen grundsätzlich hinzu. Umgekehrt können anrechenbares Einkommen oder andere vorrangige Leistungen den Zahlbetrag reduzieren. Für die individuelle Berechnung ist daher immer der gesamte Bedarf maßgeblich.
Wer Anspruch auf die neue Grundsicherung hat
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende richtet sich weiterhin an Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern können. Arbeitslosigkeit ist dabei keine zwingende Voraussetzung. Auch Erwerbstätige können Grundsicherungsgeld ergänzend erhalten, wenn das anrechenbare Einkommen für den eigenen Bedarf oder den Bedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht.
Grundsätzlich müssen Leistungsberechtigte mindestens 15 Jahre alt sein und dürfen die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie müssen erwerbsfähig und hilfebedürftig sein sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt im SGB II grundsätzlich, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Wer bekommt die neue Grundsicherung?
Anspruch kann beispielsweise eine Person haben, die trotz intensiver Arbeitssuche keine Beschäftigung findet. Ebenso kann eine beschäftigte Person anspruchsberechtigt sein, deren Einkommen nicht zur Deckung des gesetzlichen Bedarfs reicht. In diesem Fall spricht man häufig vom Aufstocken. Einkommen wird nach den Regeln des SGB II berücksichtigt.
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, entscheidet das zuständige Jobcenter anhand des Einzelfalls. Dabei werden unter anderem Einkommen, verwertbares Vermögen, Wohnkosten und die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft geprüft. Für Anträge und digitale Dienstleistungen stellt die Bundesagentur für Arbeit Informationen zum Grundsicherungsgeld bereit.
Jobcenter mit neuen Regeln: Vermittlung und Mitwirkung werden verbindlicher
Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf einer schnelleren und möglichst nachhaltigen Integration in Arbeit. Das Jobcenter prüft stärker, ob eine direkte Vermittlung in Beschäftigung möglich ist. Eine Weiterbildung oder Qualifizierung bleibt dennoch möglich. Sie kommt insbesondere infrage, wenn dadurch eine dauerhafte berufliche Eingliederung realistischer wird.
Neu ist außerdem die stärkere Orientierung an einer bedarfsdeckenden Beschäftigung. Wer seine Hilfebedürftigkeit durch eine zumutbare Ausweitung der Erwerbstätigkeit vermindern kann, muss daran grundsätzlich mitwirken. Eine vorhandene Teilzeitstelle schützt daher nicht automatisch vor weiteren Vermittlungsbemühungen des Jobcenters.
Was ändert sich bei Beratung und Kooperationsplan?
Das erste Beratungsgespräch soll grundsätzlich persönlich im Jobcenter stattfinden. Dort werden Fähigkeiten, persönliche Voraussetzungen und mögliche Integrationsschritte erfasst. Der Kooperationsplan bleibt zunächst der gemeinsame Rahmen für den weiteren Weg. Er selbst ist weiterhin nicht unmittelbar mit Rechtsfolgen verbunden.
Die praktische Bedeutung steigt dennoch. Werden festgehaltene Schritte ohne wichtigen Grund nicht umgesetzt, kann das Jobcenter entsprechende Pflichten verbindlich festlegen. Auch nach einem versäumten Termin kann eine solche verbindliche Aufforderung erfolgen. Das frühere Schlichtungsverfahren rund um den Kooperationsplan wurde abgeschafft.
Auch Eltern werden früher einbezogen. Ist eine Kinderbetreuung gesichert, kann eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich bereits nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes zumutbar sein. Die individuelle Situation bleibt dabei entscheidend. Fragen zu Erwerbsanreizen und Arbeitsmarktpolitik stehen zugleich in einer größeren wirtschaftspolitischen Debatte. Welt365 beleuchtet diesen Hintergrund unter anderem in der Einordnung zu Monika Schnitzer und aktuellen Wirtschaftsreformen.
Sanktionen in der Grundsicherung: Deutlich strengere Folgen bei Pflichtverletzungen
Zu den wichtigsten Änderungen der Grundsicherung 2026 gehören die neuen Minderungsregeln. Die frühere Abstufung unterschiedlicher Sanktionshöhen bei Pflichtverletzungen wurde abgeschafft. Bei einer relevanten Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund kann der maßgebliche Regelbedarf nun unmittelbar um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden.
Das betrifft beispielsweise fehlende vereinbarte Bewerbungsbemühungen oder den grundlosen Abbruch einer Maßnahme. Eine Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch bei jeder Unstimmigkeit mit dem Jobcenter. Vor einer Entscheidung muss geprüft werden, ob ein wichtiger Grund vorlag oder die Sanktion eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Leistungsberechtigte erhalten Gelegenheit, ihre Situation darzustellen.
Welche Sanktionen sind möglich?
Bei Terminen gibt es eine eigene Regelung. Ein erstmalig versäumter Jobcenter-Termin führt nach dem neuen Recht noch nicht unmittelbar zu einer Leistungsminderung. Ab einem weiteren Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent reduziert werden.
Wer drei Termine nacheinander ohne wichtigen Grund versäumt und auch im vorgesehenen Verfahren nicht reagiert, kann als nicht erreichbar gelten. Zunächst entfällt der Regelbedarf. Die Unterkunftskosten werden für einen weiteren Monat weitergezahlt. Stellt die betroffene Person ihre Erreichbarkeit wieder persönlich her, kann der Leistungsanspruch wieder greifen. Bleibt sie auch danach ohne Kontakt, kann der Leistungsbezug eingestellt werden.
Eine zusätzliche Regel gilt bei der willentlichen Ablehnung einer konkret angebotenen und unmittelbar verfügbaren zumutbaren Arbeit. Dann kann der gesamte Regelbedarf bereits beim ersten entsprechenden Fall für mindestens einen Monat entfallen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Verlängerung auf höchstens zwei Monate möglich. Kosten der Unterkunft werden in diesem Fall grundsätzlich direkt an den Vermieter gezahlt.
Vermögen und Schonvermögen: Die Karenzzeit wurde abgeschafft
Beim Vermögen gehört die Abschaffung der bisherigen Karenzzeit zu den größten materiellen Änderungen. Bei neuen Leistungsfällen wird vorhandenes Vermögen damit grundsätzlich bereits zu Beginn des Leistungsbezugs nach den neuen Regeln geprüft. Die Freibeträge hängen nun vom Lebensalter ab.
Wie viel Vermögen darf man besitzen?
Nach der neuen Staffelung gelten grundsätzlich 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Ab dem 31. Lebensjahr sind es 10.000 Euro. Ab dem 41. Lebensjahr beträgt der Betrag 12.500 Euro. Ab dem 51. Lebensjahr gelten 20.000 Euro. Bestimmte geschützte Vermögenswerte bleiben davon unabhängig privilegiert.
Für Bestandsfälle gibt es eine entscheidende Übergangsregel. Hat ein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten für die Vermögensprüfung dieses Zeitraums grundsätzlich noch die vorherigen Vorschriften. Die Reform führt deshalb nicht bei jedem laufenden Bezug am selben Tag zu einer neuen Vermögensprüfung. Welche Vermögenswerte geschützt sind und wie Sonderfälle behandelt werden, sollte getrennt und anhand der individuellen Vermögensstruktur geprüft werden.
Kosten der Unterkunft: Die Karenzzeit bleibt mit neuer Begrenzung
Bei den Kosten der Unterkunft hat der Gesetzgeber einen anderen Weg gewählt als beim Vermögen. Die einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten bleibt grundsätzlich bestehen. Seit Juli 2026 wird die Angemessenheit jedoch von Beginn an geprüft. Während der Karenzzeit werden die Wohnkosten grundsätzlich höchstens bis zum Eineinhalbfachen der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.
Das macht regionale Unterschiede besonders wichtig. Die angemessenen Unterkunftskosten hängen von den Vorgaben vor Ort ab. Kommunen können außerdem eine Quadratmeterhöchstmiete bestimmen. Für Härtefälle bestehen Schutzmechanismen. Familien mit Kindern werden dabei besonders berücksichtigt.
Auch die Mietpreisbremse kann eine Rolle spielen. Verstößt eine Kaltmiete nach Auffassung des Jobcenters gegen die einschlägigen Regeln, kann eine Aufforderung zur Kostensenkung folgen. Welche Mietkosten konkret anerkannt werden, lässt sich deshalb nicht bundesweit mit einem einzelnen Eurobetrag beantworten. Maßgeblich sind Wohnort, Haushaltsgröße, örtliche Angemessenheitswerte und die Umstände des Einzelfalls.
Was Sie bei Jobcenter, Antrag und laufendem Bezug beachten sollten
Die neuen Regeln machen es wichtiger, Schreiben des Jobcenters genau zu prüfen und Fristen ernst zu nehmen. Besonders bei laufenden Bewilligungszeiträumen kann zunächst noch altes Recht relevant sein. Zugleich können neue Pflichten bereits für Vorgänge gelten, die nach dem 1. Juli 2026 entstehen. Ein pauschaler Blick auf das Datum eines Bescheids reicht deshalb nicht immer aus.
- Prüfen Sie Ihren Bewilligungszeitraum. Bei Vermögen können für einen vor Juli begonnenen Zeitraum noch die bisherigen Vorschriften gelten.
- Nehmen Sie Jobcenter-Termine ernst. Wiederholte unbegründete Meldeversäumnisse können seit Juli erheblich stärkere Konsequenzen auslösen.
- Dokumentieren Sie wichtige Gründe. Krankheit, Betreuungssituationen oder andere erhebliche Hindernisse sollten Sie dem Jobcenter unverzüglich mitteilen und belegen.
- Lesen Sie verbindliche Aufforderungen genau. Schritte aus dem Kooperationsplan können bei fehlender Mitwirkung durch einen Verwaltungsakt verpflichtend werden.
- Prüfen Sie Ihren Bescheid vollständig. Regelbedarf, Einkommen, Mehrbedarfe und Unterkunftskosten sollten getrennt nachvollziehbar sein.
- Nutzen Sie bei Unklarheiten Beratung. Das gilt besonders bei Sanktionen, Vermögen, komplexen Bedarfsgemeinschaften oder strittigen Unterkunftskosten.

Auch alte Begriffe sollten Sie nicht vorschnell als Fehler werten. Das Gesetz erlaubt Behörden bis zum 31. Dezember 2026, für das Grundsicherungsgeld weiterhin den Begriff Bürgergeld zu verwenden. Die Bundesagentur weist zudem darauf hin, dass vorhandene Formulare und Online-Services weiter genutzt werden können. Entscheidend ist der konkrete Inhalt des Bescheids.
Was die Reform für Betroffene praktisch bedeutet
Die neue Grundsicherung verändert das Verhältnis zwischen finanzieller Absicherung und Mitwirkung. Auf der Leistungsseite bleibt der Regelbedarf 2026 stabil. Gleichzeitig kann das Jobcenter schneller verbindliche Anforderungen stellen. Pflichtverletzungen können früher mit einer einheitlichen Kürzung von 30 Prozent verbunden sein. Besonders weitreichend sind die Regeln für wiederholte Terminversäumnisse und die willentliche Ablehnung einer konkret verfügbaren Arbeit.
Für Leistungsberechtigte steigt damit die Bedeutung einer nachvollziehbaren Kommunikation. Wer einen Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrnehmen kann, sollte dies früh mitteilen. Wer eine Stelle für unzumutbar hält, sollte die konkreten Gründe dokumentieren. Eine bloße Meinungsverschiedenheit über eine Tätigkeit ersetzt keinen gesetzlich anerkannten wichtigen Grund.
Auf der anderen Seite bleiben Unterstützungsinstrumente bestehen. Weiterbildung und Qualifizierung sind weiterhin möglich, wenn sie eine nachhaltige Integration fördern. Die Reform bedeutet also keinen generellen Verzicht auf Förderung zugunsten irgendeiner kurzfristigen Beschäftigung. Die Entwicklung steht zugleich im Zusammenhang mit längerfristigen Fragen zur Finanzierung sozialer Sicherungssysteme. Dazu bietet Welt365 eine weiterführende Einordnung zur Debatte über die Zukunft der sozialen Sicherung.
Typische Missverständnisse zur neuen Grundsicherung
Ein häufiges Missverständnis lautet, dass seit Juli jeder Leistungsberechtigte einen neuen Antrag stellen müsse. Das trifft nicht zu. Bereits erlassene Bescheide bleiben grundsätzlich gültig. Auch die bloße Umbenennung in Grundsicherungsgeld beendet keinen bestehenden Bewilligungszeitraum.
Ebenso falsch ist die Annahme, dass schon ein einziger versäumter Jobcenter-Termin automatisch eine 30-Prozent-Kürzung verursacht. Nach neuem Recht bleibt das erste Meldeversäumnis zunächst ohne unmittelbare Leistungsminderung. Relevant wird es jedoch für den weiteren Verlauf. Wiederholte Versäumnisse können erheblich strengere Folgen haben.
Auch beim Vermögen lohnt sich ein genauer Blick auf das Übergangsrecht. Die neuen Altersfreibeträge greifen nicht ohne Weiteres rückwirkend in jeden vor Juli begonnenen Bewilligungszeitraum ein. Schließlich sollte die Grundsicherung nach SGB II nicht mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII verwechselt werden. Es handelt sich um unterschiedliche Leistungssysteme mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Kernfakten im Überblick
| Aspekt | Wesentliches |
|---|---|
| Start | Die wesentlichen Reformregeln gelten seit dem 1. Juli 2026. |
| Leistung | Das Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Rechtsgrundlage bleibt das SGB II. |
| Regelbedarf | Für Alleinstehende gelten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. |
| Sanktionen | Pflichtverletzungen können unmittelbar zu einer Kürzung von 30 Prozent für drei Monate führen. |
| Vermögen und Wohnen | Die Vermögenskarenz entfällt. Bei Unterkunftskosten bleibt eine begrenzte Karenzregel bestehen. |
Fazit
Die Grundsicherung 2026 ist mehr als eine neue Bezeichnung für das Bürgergeld. Seit dem 1. Juli gelten deutlich verbindlichere Regeln für Vermittlung, Kooperation und Pflichtverletzungen. Der monatliche Regelbedarf wurde durch die Reform dagegen nicht verändert. Alleinstehende erhalten weiterhin einen Regelbedarf von 563 Euro. Hinzukommen können anerkannte Unterkunftskosten und weitere Bedarfe.
Besonders aufmerksam sollten Leistungsberechtigte bei Jobcenter-Terminen, verbindlichen Aufforderungen und konkreten Arbeitsangeboten sein. Auch Vermögen wird bei neuen Fällen früher geprüft. Bei Wohnkosten gelten neue Grenzen innerhalb der weiterhin bestehenden Karenzzeit. Übergangsvorschriften verhindern allerdings einen vollständigen Systemwechsel an einem einzigen Stichtag. Einen kompakten offiziellen Überblick zu den Änderungen veröffentlicht auch die Bundesregierung zur neuen Grundsicherung. Bei individuellen Bescheiden bleibt stets der konkrete Einzelfall entscheidend.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Grundsicherung 2026“
Müssen Sie wegen der Umstellung einen neuen Antrag stellen?
Nein. Allein die Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld macht einen bereits bewilligten Leistungsbezug nicht unwirksam. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass bestehende Bescheide grundsätzlich gültig bleiben. Auch vorhandene Formulare und digitale Angebote können weiter genutzt werden. Endet Ihr Bewilligungszeitraum, ist allerdings wie bisher ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich, wenn Sie weiterhin Unterstützung benötigen.
Bei der nächsten Bewilligung können neue Vorschriften stärker relevant werden. Das gilt insbesondere für die Vermögensprüfung. Deshalb sollten Sie zwischen der Fortgeltung eines bestehenden Bescheids und der rechtlichen Prüfung eines neuen Bewilligungszeitraums unterscheiden.
Ist die neue Grundsicherung dasselbe wie die Grundsicherung im Alter?
Nein. Die Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen jedoch unterschiedliche Systeme. Die hier behandelte Grundsicherung für Arbeitsuchende richtet sich nach dem SGB II. Sie betrifft grundsätzlich erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen vor Erreichen der Regelaltersgrenze und bestimmte Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört dagegen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dort gelten andere persönliche Voraussetzungen und teilweise andere Berechnungsregeln. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, sollte deshalb nicht allein anhand des Begriffs Grundsicherung vom SGB II ausgehen.
Können auch Beschäftigte Grundsicherungsgeld erhalten?
Ja. Eine Beschäftigung schließt den Leistungsanspruch nicht automatisch aus. Reicht das anrechenbare Einkommen nicht aus, um den gesetzlichen Bedarf zu decken, kann ein ergänzender Anspruch bestehen. Das gilt grundsätzlich für abhängig Beschäftigte und kann auch Selbstständige betreffen. Entscheidend ist die individuelle Bedarfsberechnung des Jobcenters.
Mit der Reform erhält eine möglichst bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit allerdings mehr Gewicht. Wer seine Arbeitszeit unter zumutbaren Bedingungen erhöhen und dadurch die Hilfebedürftigkeit vermindern könnte, muss mit weiteren Vermittlungsbemühungen rechnen. Eine bestehende Teilzeitbeschäftigung beendet die Mitwirkungspflichten deshalb nicht automatisch.
Was passiert bei Krankheit oder psychischen Belastungen vor einem Jobcenter-Termin?
Gesundheitliche Gründe können verhindern, dass ein Termin wahrgenommen oder eine andere Pflicht erfüllt werden kann. Entscheidend ist, dass Sie solche Gründe dem Jobcenter nachvollziehbar mitteilen. Vor einer Leistungsminderung muss Gelegenheit bestehen, relevante Umstände vorzutragen. Bei bekannten psychischen Erkrankungen sieht das Gesetz besondere Möglichkeiten für eine persönliche Anhörung vor.
Wiederholt vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Terminversäumnissen können unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Erkrankung grundsätzlich nicht als wichtiger Grund anerkannt wird. Maßgeblich bleiben die konkrete gesundheitliche Situation, die gesetzlichen Voraussetzungen und die Prüfung des einzelnen Falls.
Werden Kinder mitbestraft, wenn Eltern gegen Pflichten verstoßen?
Leistungsminderungen wegen einer Pflichtverletzung treffen grundsätzlich die Person, deren Verhalten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Minderung erfüllt. Der Regelbedarf eines Kindes wird deshalb nicht allein gekürzt, weil ein Elternteil eine eigene Pflicht verletzt hat. Auch die gesetzlichen Regeln zu Unterkunftskosten verhindern, dass gewöhnliche Sanktionen rechnerisch einfach auf die Wohnkosten verschoben werden.
Besondere Schutzregeln sind gerade für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern relevant. Trotzdem kann eine Sanktion gegen einen Erwachsenen die finanzielle Situation eines gemeinsamen Haushalts praktisch belasten. Bei drohenden Kürzungen sollten Familien deshalb den Bescheid genau prüfen und wichtige Gründe oder mögliche außergewöhnliche Härten frühzeitig gegenüber dem Jobcenter geltend machen.
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